170.100
CH-BS
§ 10 Gemeindegesetz - Gemeindeordnung
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Gemeindegesetz · Gemeindeordnung
1. Unter Vorbehalt von § 15 und § 18 bezeichnet die Gemeindeordnung die Gemeindebehörden; sie regelt deren Mitgliederzahl, Amtsdauer und Zuständigkeit, stellt Vorschriften auf über Abstimmungen, Wahlen sowie über die Gemeindeorganisation und regelt die Finanzkompetenzen.
2. Sie legt das für den Ausschluss des Referendums erforderliche qualifizierte Mehr fest.