Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.600 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

Annahme von Verbesserungsideen und Prämienberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

1. Die Verfasserin bzw. der Verfasser einer angenommenen Verbesserungsidee mit errechenbaren Einsparungen hat Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihre bzw. seine Idee erzielbaren Netto-Jahreseinsparung.

2. In der Regel umfasst die Berechnungsperiode zwölf unmittelbar vorausgegangene bzw. zwölf an die Verabschiedung einer Idee anschliessende Kalendermonate.

3. Alle im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verbesserungsidee entstehenden Kosteneinsparungen und Folgekosten sind ebenso wie alle notwendigen Investitionen für die Berechnung der Prämie zu berücksichtigen. Einsparungen und Kosten inklusive Amortisation für allfällige notwendige Investitionen sind mit ihren Jahresraten der Berechnung zugrunde zu legen.

4. Der Aufwand für die Prüfung des Vorschlages soll jedoch bei der Ermittlung der Einsparung nicht in Abzug gebracht werden.

← § 8 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt Zweck des Ideen-Managements § 10 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →