§ 9 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt
§ 9 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt
1. Die Verfasserin bzw. der Verfasser einer angenommenen Verbesserungsidee mit errechenbaren Einsparungen hat Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihre bzw. seine Idee erzielbaren Netto-Jahreseinsparung.
2. In der Regel umfasst die Berechnungsperiode zwölf unmittelbar vorausgegangene bzw. zwölf an die Verabschiedung einer Idee anschliessende Kalendermonate.
3. Alle im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verbesserungsidee entstehenden Kosteneinsparungen und Folgekosten sind ebenso wie alle notwendigen Investitionen für die Berechnung der Prämie zu berücksichtigen. Einsparungen und Kosten inklusive Amortisation für allfällige notwendige Investitionen sind mit ihren Jahresraten der Berechnung zugrunde zu legen.
4. Der Aufwand für die Prüfung des Vorschlages soll jedoch bei der Ermittlung der Einsparung nicht in Abzug gebracht werden.