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§ 17 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

Eigentumsrechte
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§ 17 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

1. Angenommene Verbesserungsideen gehen in das Eigentum des Kantons Basel-Stadt über. Dieser entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung. Das Recht der Nennung der Erfinderin bzw. des Erfinders bleibt jedoch gewahrt.

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