Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.600 CH-BS

§ 10 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

Annahme von Verbesserungsideen und Prämienberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

1. Bei einer Prämie unter Fr. 2'000.- ist die Gutachterin bzw. der Gutachter zusammen mit der dezentralen Personalleiterin bzw. dem Personalleiter für deren Genehmigung zuständig.

2. Prämien zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 10'000.- werden von der Departementsvorsteherin bzw. -vorsteher, deren bzw. dessen Bereich die Verbesserungsidee betrifft, genehmigt.

3. Prämien, die den Betrag von Fr. 10'000.- übersteigen, werden vom Regierungsrat genehmigt.

← § 9 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt Zweck des Ideen-Managements § 11 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →