Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.600 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

Zweck des Ideen-Managements
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt

1. Das Ideen-Management will die innovativen Kräfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch besser mobilisieren, nutzbringend einsetzen und entsprechend honorieren. Sie haben die Möglichkeit, durch Eigeninitiative und Kreativität, insbesondere durch konkrete Verbesserungsideen an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken.

2. Neue Ideen können auch von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeinsam eingereicht werden.

Zweck des Ideen-Managements § 2 Verordnung betreffend das Ideen-Management in der öffentlichen Verwaltung Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →