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§ 8 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Schlussbestimmung

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§ 8 Personalausschussverordnung · Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Personalausschüsse der öffentlichen Verwaltung vom 11. Februar 1975 aufgehoben.

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