169.300
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Schlussbestimmung
§ 8 Personalausschussverordnung · Schlussbestimmung
1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Personalausschüsse der öffentlichen Verwaltung vom 11. Februar 1975 aufgehoben.