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§ 7 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Behandlung von Differenzen zwischen Personalausschuss und Organisationseinheit

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§ 7 Personalausschussverordnung · Behandlung von Differenzen zwischen Personalausschuss und Organisationseinheit

1. Kann zwischen der Organisationseinheit und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die Angelegenheit den Departementsvorstehenden bzw. der Direktion zu unterbreiten. Diese treffen unter Beizug des jeweiligen dezentralen Personaldienstes ihren Entscheid.

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