169.300
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Wahlgrundsätze und organisatorische Bestimmungen
§ 6 Personalausschussverordnung · Wahlgrundsätze und organisatorische Bestimmungen
1. Die Wahlgrundsätze sowie die weiteren organisatorischen Bestimmungen für die Tätigkeit der Personalausschüsse werden durch die Departementsleitungen bzw. Direktionen in Absprache mit den Mitarbeitenden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 festgelegt.