169.300
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Bezahlter Urlaub für die Mitarbeit in Personalausschüssen
§ 5 Personalausschussverordnung · Bezahlter Urlaub für die Mitarbeit in Personalausschüssen
1. Sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, kann die Anstellungsbehörde den Mitgliedern der Personalausschüsse für ihre Mitwirkung bezahlten Urlaub bewilligen.
2. Pro Jahr kann bezahlter Urlaub im Umfang der erforderlichen Arbeitszeit, maximal jedoch von 2 Tagen gewährt werden.