169.300
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 3 Personalausschussverordnung · Zusammensetzung der Ausschüsse
1. In Abhängigkeit von der Grösse der Organisationseinheit besteht ein Personalausschuss aus drei bis neun Mitgliedern.
2. Die Anzahl der Mitglieder wird von der Departementsleitung bzw. der Direktion festgesetzt.
3. In einem Personalausschuss sind Frauen und Männer zu mindestens je einem Drittel vertreten.
4. Betrieblich begründete Ausnahmen von Abs. 3 werden von der Departementsleitung bzw. von der Direktion bewilligt.