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§ 2 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Einsetzung der Ausschüsse

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§ 2 Personalausschussverordnung · Einsetzung der Ausschüsse

1. In Organisationseinheiten mit mindestens 50 Mitarbeitenden kann ein Personalausschuss eingesetzt werden, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitarbeitenden schriftlich verlangt wird.

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