169.300
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Personalausschüsse in den Departementen und Betrieben des Kantons Basel-Stadt (Personalausschussverordnung) - Einsetzung der Ausschüsse
§ 2 Personalausschussverordnung · Einsetzung der Ausschüsse
1. In Organisationseinheiten mit mindestens 50 Mitarbeitenden kann ein Personalausschuss eingesetzt werden, sofern dies von mindestens einem Fünftel der Mitarbeitenden schriftlich verlangt wird.