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169.200 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium (SPG)
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§ 9 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Die beiden Delegationen behandeln im SPG Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung gemäss § 4 Abs. 1 sowie strittige Personalgeschäfte im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens gemäss § 4 Abs. 3 dieser Verordnung.

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