Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium (SPG)
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§ 8 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Das SPG setzt sich zusammen aus der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen (RRDel) und der AGStDel. Das Sekretariat des SPG wird durch HR BS geführt.

2. Das SPG wird auf Antrag des Sekretariats SPG bzw. der AGSt von der Präsidentin bzw. Präsident der RRDel einberufen.

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