Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.200 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
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§ 7 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Die AGStDel behandelt im Kontaktgespräch mit HR BS alle sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte gemäss § 3 dieser Verordnung.

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