169.200
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
§ 6 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
1. Die AGStDel besteht aus fünf von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) bestimmten Mitgliedern.