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169.200 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
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§ 5 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Die AGSt ist die Sozialpartnerin des Regierungsrates und nimmt als Delegation (AGStDel) an den in dieser Verordnung festgelegten sozialpartnerschaftlichen Gesprächen teil.

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