169.200
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
§ 5 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
1. Die AGSt ist die Sozialpartnerin des Regierungsrates und nimmt als Delegation (AGStDel) an den in dieser Verordnung festgelegten sozialpartnerschaftlichen Gesprächen teil.