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169.200 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt (HR BS)[[1]](#titletitle_text_fn_380077_2_1_c) und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
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§ 4 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung werden direkt dem Sozialpartnerschaftlichen Gesprächsgremium (SPG) zur Behandlung zugewiesen.

2. Personalgeschäfte von alltäglicher Bedeutung werden im Kontaktgespräch behandelt.

3. Kann bei Personalgeschäften von alltäglicher Bedeutung Einigung erzielt werden, so erstellt HR BS via Finanzdepartement dem Regierungsrat - sofern ein regierungsrätlicher Entscheid notwendig ist - einen entsprechenden Bericht. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden diese Geschäfte ebenfalls dem SPG zur Behandlung zugewiesen.

4. Über das Kontaktgespräch wird eine Aktennotiz erstellt.

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