Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
169.200 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt (HR BS)[[1]](#titletitle_text_fn_380077_2_1_c) und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
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§ 3 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Im Kontaktgespräch werden sämtliche sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte traktandiert und einvernehmlich in folgende zwei Kategorien eingeteilt

a) Personalgeschäfte von alltäglicher (in der Regel operativer) Bedeutung;

b) Personalgeschäfte von zentraler (in der Regel strategischer) Bedeutung.

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