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169.200 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt (HR BS)[[1]](#titletitle_text_fn_380077_2_1_c) und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
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§ 2 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Das Kontaktgespräch setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter HR BS, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters HR BS sowie aus der AGStDel. Geleitet wird das Kontaktgespräch durch die Leiterin bzw. durch den Leiter HR BS.

2. Das Kontaktgespräch findet in der Regel monatlich statt. Die Einladung erfolgt durch HR BS.

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