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169.200 CH-BS

§ 12 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Schlussbestimmungen
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§ 12 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben

- Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten vom 19. Februar 1974

- Richtlinien für die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen und der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände vom 13. Februar 2001

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