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§ 11 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium (SPG)
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§ 11 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Die Gespräche im SPG werden protokolliert.

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