§ 10 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
§ 10 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt
1. Im SPG werden die Personalgeschäfte ohne Beschlussfassung behandelt. Es wird lediglich festgestellt, ob in der behandelten Sache ein Konsens oder ein Dissens vorliegt.
2. Besteht Konsens, so wird das Ergebnis durch das Sekretariat SPG via Finanzdepartement in einem Bericht dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
3. Besteht Dissens, so orientiert die RRDel den Regierungsrat mündlich und holt dessen Meinung ein. Anschliessend wird das SPG zu einem Differenzbereinigungsverfahren einberufen.
4. Über den Ausgang des Differenzbereinigungsverfahrens erstellt das Sekretariat SPG via Finanzdepartement einen entsprechenden Bericht an den Regierungsrat mit dem Antrag auf definitiven Entscheid. Allfällige Differenzen werden im Bericht erkenntlich gemacht.