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169.200 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Die sozialpartnerschaftlichen Gremien
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§ 1 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

1. Die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit wird durch folgende Gremien wahrgenommen

a) das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt[1] und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände;

b) das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium zwischen der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände.

Die sozialpartnerschaftlichen Gremien § 2 Verordnung über die Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt →

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