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§ 9 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Ermittlung der Gewählten und stille Wahl

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 9 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Ermittlung der Gewählten und stille Wahl

1. Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen (relatives Mehr), wobei mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden aktive Versicherte sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Eine stille Wahl ist möglich.

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