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166.500 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Stimmabgabe

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 8 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Stimmabgabe

1. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen.

2. Die Wahlberechtigten können auf dem Wahlzettel

a) vorgedruckte Namen ankreuzen;

b) angekreuzte vorgedruckte Namen wieder durchstreichen.

3. Die Wahlberechtigten senden den ausgefüllten Wahlzettel innert der in den Wahlunterlagen bezeichneten Frist an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle.

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