166.500
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Stimmabgabe
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
§ 8 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Stimmabgabe
1. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen.
2. Die Wahlberechtigten können auf dem Wahlzettel
a) vorgedruckte Namen ankreuzen;
b) angekreuzte vorgedruckte Namen wieder durchstreichen.
3. Die Wahlberechtigten senden den ausgefüllten Wahlzettel innert der in den Wahlunterlagen bezeichneten Frist an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle.