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§ 7 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Wahlzettel

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 7 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Wahlzettel

1. Der Wahlzettel enthält

a) die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungsnummern und mit ihren Bezeichnungen;

b) neben jedem Namen ein Feld zum Ankreuzen.

2. Der Wahlzettel wird den Wahlberechtigten spätestens 3 Wochen vor der gemäss § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist zugestellt.

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