166.500
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Wahlzettel
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
§ 7 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Wahlzettel
1. Der Wahlzettel enthält
a) die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungsnummern und mit ihren Bezeichnungen;
b) neben jedem Namen ein Feld zum Ankreuzen.
2. Der Wahlzettel wird den Wahlberechtigten spätestens 3 Wochen vor der gemäss § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist zugestellt.