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CH-BS
§ 6 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Wahlvorschläge
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
§ 6 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Wahlvorschläge
1. Die Wahlberechtigten gemäss § 3 Abs. 2 werden eingeladen, innert einer Frist von drei Wochen seit der Ausschreibung (Publikation im Kantonsblatt) Wahlvorschläge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen.
2. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Kandidierenden enthalten sowie eine Bezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht.
3. Die Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen dürfen.
4. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr als drei Personen enthalten.