166.500
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Organisation
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
§ 5 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Organisation
1. Für die Organisation der Wahlen ist das Finanzdepartement zuständig.