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§ 5 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Organisation

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 5 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Organisation

1. Für die Organisation der Wahlen ist das Finanzdepartement zuständig.

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