166.500
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Wählbarkeit
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
§ 4 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Wählbarkeit
1. Wählbar als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden sind gemäss § 6 gültig vorgeschlagene aktive Versicherte, Rentenbeziehende sowie externe Personen, die nicht bei der Pensionskasse Basel-Stadt versichert sind.