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166.500 CH-BS

§ 4 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Wählbarkeit

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 4 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Wählbarkeit

1. Wählbar als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden sind gemäss § 6 gültig vorgeschlagene aktive Versicherte, Rentenbeziehende sowie externe Personen, die nicht bei der Pensionskasse Basel-Stadt versichert sind.

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