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CH-BS
§ 3 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Wahl
Allgemeines
§ 3 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Wahl
1. Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden vom in der Pensionskasse Basel-Stadt versicherten Personal (aktive Versicherte) des Kantons (Bereich Staat) gewählt.