166.500
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Zusammensetzung
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Zusammensetzung
1. Die paritätische Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und aus drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden.