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§ 2 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Zusammensetzung

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§ 2 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Zusammensetzung

1. Die paritätische Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und aus drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden.

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