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§ 13 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 13 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern

1. Entsteht während der Amtsperiode eine Vakanz durch vorzeitigen Rücktritt oder durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Vertreterin oder der Vertreter auch aus der Pensionskasse ausscheidet, so rückt diejenige Person nach, welche unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 9 dieser Verordnung die meisten Stimmen erhalten hat.

2. Das nachrückende Mitglied kann die Wahl ablehnen. Es wird bei einer späteren Vakanz nicht mehr berücksichtigt.

3. Wurde in stiller Wahl gewählt, ist ein neues Wahlverfahren erforderlich.

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