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CH-BS
§ 12 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Beschwerden
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
§ 12 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Beschwerden
1. Beschwerden betreffend Verstösse gegen diese Verordnung (Verletzung des Stimmrechts; Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Wahlen) sind innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt beim Regierungsrat zu erheben.
2. Der Beschwerde kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn sie der Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet.