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§ 10 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) - Leere und ungültige Wahlzettel

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden
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§ 10 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) · Leere und ungültige Wahlzettel

1. Ein Wahlzettel gilt als leer, wenn er überhaupt nicht ausgefüllt oder vollständig durchgestrichen wurde oder wenn sämtliche angekreuzten Namen wieder durchgestrichen sind.

2. Ein Wahlzettel ist ungültig, wenn

a) er nicht amtlich ist;

b) er ehrverletzende Bemerkungen enthält;

c) mehr als drei Namen angekreuzt sind.

3. Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen oder wenn sie für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

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