Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
166.500 CH-BS

Gegenstand

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

§ 1 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 2 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 3 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 4 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 5 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 6 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 7 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 8 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 9 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 10 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 11 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 12 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 13 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) § 14 Verordnung über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der paritätischen Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat).

Allgemeines

1. Die paritätische Vorsorgekommission des Kantons (Bereich Staat) setzt sich zusammen aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und aus drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden.

Allgemeines

1. Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden vom in der Pensionskasse Basel-Stadt versicherten Personal (aktive Versicherte) des Kantons (Bereich Staat) gewählt.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Wählbar als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden sind gemäss § 6 gültig vorgeschlagene aktive Versicherte, Rentenbeziehende sowie externe Personen, die nicht bei der Pensionskasse Basel-Stadt versichert sind.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Für die Organisation der Wahlen ist das Finanzdepartement zuständig.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Die Wahlberechtigten gemäss § 3 Abs. 2 werden eingeladen, innert einer Frist von drei Wochen seit der Ausschreibung (Publikation im Kantonsblatt) Wahlvorschläge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten geschlossen.

2. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Kandidierenden enthalten sowie eine Bezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht.

3. Die Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen dürfen.

4. Jeder Wahlvorschlag darf nicht mehr als drei Personen enthalten.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Der Wahlzettel enthält

a) die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungsnummern und mit ihren Bezeichnungen;

b) neben jedem Namen ein Feld zum Ankreuzen.

2. Der Wahlzettel wird den Wahlberechtigten spätestens 3 Wochen vor der gemäss § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist zugestellt.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen.

2. Die Wahlberechtigten können auf dem Wahlzettel

a) vorgedruckte Namen ankreuzen;

b) angekreuzte vorgedruckte Namen wieder durchstreichen.

3. Die Wahlberechtigten senden den ausgefüllten Wahlzettel innert der in den Wahlunterlagen bezeichneten Frist an die auf dem Wahlcouvert bezeichnete Stelle.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, welche die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen (relatives Mehr), wobei mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden aktive Versicherte sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Eine stille Wahl ist möglich.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Ein Wahlzettel gilt als leer, wenn er überhaupt nicht ausgefüllt oder vollständig durchgestrichen wurde oder wenn sämtliche angekreuzten Namen wieder durchgestrichen sind.

2. Ein Wahlzettel ist ungültig, wenn

a) er nicht amtlich ist;

b) er ehrverletzende Bemerkungen enthält;

c) mehr als drei Namen angekreuzt sind.

3. Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen oder wenn sie für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Die Publikation der Wahlergebnisse erfolgt im Kantonsblatt sowie auf der Homepage des Kantons Basel-Stadt.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Beschwerden betreffend Verstösse gegen diese Verordnung (Verletzung des Stimmrechts; Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Wahlen) sind innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt beim Regierungsrat zu erheben.

2. Der Beschwerde kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn sie der Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet.

Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden

1. Entsteht während der Amtsperiode eine Vakanz durch vorzeitigen Rücktritt oder durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern die Vertreterin oder der Vertreter auch aus der Pensionskasse ausscheidet, so rückt diejenige Person nach, welche unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 9 dieser Verordnung die meisten Stimmen erhalten hat.

2. Das nachrückende Mitglied kann die Wahl ablehnen. Es wird bei einer späteren Vakanz nicht mehr berücksichtigt.

3. Wurde in stiller Wahl gewählt, ist ein neues Wahlverfahren erforderlich.

Entschädigung

1. Die Regelungen betreffend Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers gelten analog für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →