166.100
PKGLFP
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Sanierung
Finanzierung, Staatsgarantie und Vorsorgevermögen
§ 8 Pensionskassengesetz, PKG · Sanierung
1. Die PKBS muss im Vorsorgereglement Massnahmen vorsehen, falls der gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften bestimmte Deckungsgrad unter 100% liegt.
2. Liegt für Vorsorgewerke im System der Teilkapitalisierung der globale Deckungsgrad (Aktive und Rentnerinnen und Rentner zusammen) unter 80% oder sinkt der Deckungsgrad für die Aktiven (Deckungsgrad, nachdem die Rentenverpflichtungen vollumfänglich gedeckt sind) unter ihren Ausgangsdeckungsgrad gemäss Art. 72b BVG, sind Sanierungsmassnahmen einzuleiten.