166.100
PKGLFP
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Vorsorgevermögen
Finanzierung, Staatsgarantie und Vorsorgevermögen
§ 7 Pensionskassengesetz, PKG · Vorsorgevermögen
1. Das Vorsorgevermögen wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der versicherten Personen, die Freizügigkeitsleistungen und Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und weitere Einnahmen geäufnet.
2. Für jedes Vorsorgewerk wird das Vermögen separat ausgewiesen.
3. Für die Verbindlichkeiten eines Vorsorgewerks haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Bei Vorsorgewerken im System der Teilkapitalisierung haftet der Garantiegeber maximal im Ausmass der Staatsgarantie.
4. Die PKBS kann ihre und weitere Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfallen, zulasten der Anlageerträge finanzieren.