§ 6 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Staatsgarantie
§ 6 Pensionskassengesetz, PKG · Staatsgarantie
1. Für Vorsorgewerke im System der Teilkapitalisierung muss eine Staatsgarantie für folgende Leistungen vorliegen, soweit der Ausgangsdeckungsgrad per 1. Januar 2012 nicht unterschritten wird
a. Alters-, Risiko- und Austrittsleistungen,
b. Austrittsleistungen eines in Teilliquidation austretenden Versichertenbestands sowie
c. versicherungstechnische Fehlbeträge, die als Folge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen.
2. Der automatische Übergang ins System der Vollkapitalisierung erfolgt, wenn der Deckungsgrad mindestens 116% beträgt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine genügende Wertschwankungsreserve erfüllt sind. Damit entfällt die Staatsgarantie.
3. Der Regierungsrat kann für das Vorsorgewerk des Bereichs Staat sowie den Vorsorgewerken derjenigen angeschlossenen Institutionen, an denen der Kanton eine 100%-Beteiligung hält, eine Staatsgarantie gewähren.