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166.100 PKGLFP CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Grundsätze

Finanzierung, Staatsgarantie und Vorsorgevermögen
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§ 5 Pensionskassengesetz, PKG · Grundsätze

1. Die PKBS wird nach den Grundsätzen der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.

2. In der Regel sind die Vorsorgewerke im System der Vollkapitalisierung zu führen. Für Vorsorgewerke, für die eine Staatsgarantie besteht, kann die PKBS die Finanzierung der Leistungen im System der Teilkapitalisierung zulassen.

3. Vorsorgewerke im Beitragsprimat, die im System der Teilkapitalisierung geführt werden, verzinsen die ordentlichen Sparkapitalien mit dem technischen Zinssatz, wenn deren globaler Deckungsgrad 83,5% überschreitet, maximal mit dem BVG-Mindestzinssatz, wenn er zwischen 80% und 83,5%, und mit Null Prozent, wenn er unter 80% liegt.

4. Allfällige freie Mittel gemäss BVG dürfen nur von Vorsorgewerken in Vollkapitalisierung verwendet werden.

5. Die Finanzierung hat nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu erfolgen. Sie hat zu gewährleisten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können.

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