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§ 4 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Auflösung einer Anschlussvereinbarung / Liquidation eines Vorsorgewerks

Allgemeines
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§ 4 Pensionskassengesetz, PKG · Auflösung einer Anschlussvereinbarung / Liquidation eines Vorsorgewerks

1. Bei Auflösung einer Anschlussvereinbarung werden alle aktiven Versicherten sowie die rentenbeziehenden Personen an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Das dem Vorsorgewerk zugewiesene Vermögen wird unter Wahrung der Rechte der Destinatärinnen und Destinatäre auf die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen oder in einer gesetzlich vorgesehenen Form auf die Destinatärinnen und Destinatäre verteilt. Näheres ist in den Bestimmungen über die Teilliquidation geregelt.

2. Ein Verbleib einzelner Versichertengruppen oder der Rentenbeziehenden setzt eine Anschlussvereinbarung voraus, welche die Finanzierung der versicherungstechnisch notwendigen Kosten sicherstellt. Die Modalitäten werden vom Verwaltungsrat auf Empfehlung der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge nach fachmännischen Kriterien festgelegt. Bestätigt keine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich, dass sie die rentenbeziehenden Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt, so entfaltet die Kündigung der Anschlussvereinbarung keine Wirkung.

3. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss bei einer Restrukturierung oder erheblicher Verminderung eines Versichertenbestands, welcher den Tatbestand der Teilliquidation erfüllt.

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