§ 3 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Sammeleinrichtung
§ 3 Pensionskassengesetz, PKG · Sammeleinrichtung
1. Die PKBS wird als Sammeleinrichtung geführt.
2. Die Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) sowie diejenigen jedes einzelnen Anschlusses bilden jeweils ein separates Vorsorgewerk, das in eigener Rechnung geführt wird.
3. Die Anschlüsse tragen die Kosten während der Dauer des Anschlusses.
4. Alle Personen des Bereichs Staat sowie der übrigen Anschlüsse, die einen Jahreslohn beziehen und deshalb der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen, haben der PKBS beizutreten. Ausnahmen sind in der Anschlussvereinbarung festzuhalten.
5. Im Bereich Staat ist eine Sonderregelung für Magistratspersonen zulässig, sofern die damit verbundenen zusätzlichen Kosten vom Kanton finanziert werden.
6. Zum Ausgleich der Teuerung auf den laufenden Renten kann je Anschluss ein separat ausgewiesener «Teuerungsfonds» gebildet werden. Die Mittel des Teuerungsfonds werden angemessen verzinst und ausschliesslich zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet.
7. Der Verwaltungsrat kann einzelne Anschlüsse zu einem gemeinsamen Vorsorgewerk zusammenschliessen.