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166.100 PKGLFP CH-BS

§ 2 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Zweck und Tätigkeitsbereich

Allgemeines
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§ 2 Pensionskassengesetz, PKG · Zweck und Tätigkeitsbereich

1. Die PKBS führt die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) sowie des Personals der angeschlossenen Arbeitgeber durch.

2. Anschlussvereinbarungen können mit Arbeitgebern, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder dem Kanton Basel-Stadt nahe stehen, abgeschlossen werden. Auch für die Mitarbeitenden des Kantons (Bereich Staat) ist eine Anschlussvereinbarung abzuschliessen; zuständig ist der Regierungsrat.

3. Die PKBS ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in der Gestaltung ihrer Leistungen und ihrer Organisation frei.

4. Die PKBS kann weitere Aufgaben übernehmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrem Zweck stehen.

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