Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
166.100 PKGLFP CH-BS

§ 14 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Pensionskassengesetz, PKG · Übergangsbestimmung

1. Für Vorsorgewerke, für die bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes keine neue Vorsorgelösung bestimmt wurde, gilt bezüglich des Primats, der Festlegung des versicherten Lohnes, der Höhe der Sparbeiträge und der Risikoleistungen der Vorsorgeplan des Bereichs Staat bis zu demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Vorsorgekommission ihren neuen Vorsorgeplan festgelegt hat.

2. Liegt der Deckungsgrad (Aktive und Rentnerinnen und Rentner zusammen) für Anschlüsse im System der Teilkapitalisierung per 1. Januar 2012 über 80%, ist zur Festlegung des Ausgangsdeckungsgrades per 1. Januar 2012 der 80% überschiessende Teil als Wertschwankungsreserve auszuscheiden.

3. Für vom Kanton mit einer Staatsgarantie ausgestattete Vorsorgewerke leisten die Arbeitnehmenden bis und mit dem Jahr 2024 einen Zusatzbeitrag von 1,6% der versicherten Lohnsumme im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom 17. Dezember 1993 zur Stärkung des Deckungsgrads. Der von den Arbeitgebern dieser Anschlüsse zu leistende Beitrag von 5% der versicherten Lohnsumme für den Teuerungsfonds wird zur Stärkung des Deckungsgrades verwendet, bis dieser 100% erreicht hat, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2024. Beträgt die Teuerung seit dem 1. Januar 2010 mehr als 20%, werden frühestens ab dem Jahr 2025 2,5% der versicherten Lohnsumme in den Teuerungsfonds einbezahlt, der Beitrag zur Stärkung des Deckungsgrads wird entsprechend reduziert.

4. Für alle versicherten Personen der Vorsorgewerke des Bereichs Staat und der Arbeitgeber, an denen der Kanton eine 100%-Beteiligung hält, welche in der bisherigen Leistungsprimatlösung versichert sind und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes 25 Jahre oder älter sind, wird ein Besitzstand für die im bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter versicherte Altersrente gewährt. Für die Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat werden die versicherungstechnischen Grundlagen per 1. Januar 2014 und ein Projektionszinssatz von 1,5% als Basis verwendet. Bei versicherten Personen, welche weniger als 38 Beitragsjahre aufweisen, wird diese Garantie um 1/38 pro fehlendes Jahr gekürzt. Für die Bedeutung der Beitragsjahre ist der Beginn des Vorsorgeverhältnisses massgebend, welches der Berechnung der Garantie zugrunde liegt. Beitragsjahre aus früheren Vorsorgeverhältnissen werden angerechnet, wenn die Beitragsjahre in der PKBS zurückgelegt worden sind und die versicherte Person bei der PKBS ununterbrochen versichert ist.

5. Für alle versicherten Personen der Vorsorgewerke des Bereichs Staat und der Arbeitgeber, an denen der Kanton eine 100%-Beteiligung hält, welche in der bisherigen Leistungsprimatlösung versichert sind und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes 5 Jahre oder weniger vor dem bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter stehen, wird ein Besitzstand für die im bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter versicherten Altersrente gewährt. Für die Berechnung der Altersrente im Beitragsprimat werden die versicherungstechnischen Grundlagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gelten, sowie ein Projektionszinssatz von 1,5% als Basis verwendet. Bei versicherten Personen, welche mehr als 5 Jahre vor dem bisherigen ordentlichen Rücktrittsalter stehen, wird diese Garantie um 20% pro fehlendes Jahr gekürzt, sodass sie ab 10 Jahren wegfällt.

6. Es gilt der jeweils höhere Besitzstand gemäss Abs. 4 und 5. Der Besitzstand erfolgt mittels einer Einmaleinlage auf dem Sparkonto und wird über 10 Jahre bei der PKBS, spätestens aber bei Pensionierung erworben. Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf dem Sparkonto bereits vorhandener Betrag wird nicht zur Finanzierung dieses Besitzstands herangezogen.

7. Der Kanton leistet für die mit einer Staatsgarantie ausgestatteten Vorsorgewerke für die Besitzstandsleistungen gemäss Abs. 6 die Einmaleinlage auf den ersten Banktag nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes. Nicht vollständig erworbene Besitzstandseinlagen werden der Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.

8. Sämtliche im Vorsorgewerk Staat geführten Rentenbeziehenden, die aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis mit der BVB oder der IWB stammen, werden per Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes auf das Vorsorgewerk der BVB bzw. der IWB unter der Berücksichtigung der am 1. Januar 2013 geltenden technischen Grundlagen der PKBS sowie mit dem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens massgebenden Deckungsgrads des Vorsorgewerks des Staates übertragen. Die Ausgangsdeckungsgrade gemäss Abs. 2 sind so zu bestimmen, als ob diese Übertragung bereits am 1. Januar 2013 erfolgt wäre.

9. Für Rentenleistungen, welche aufgrund des bisherigen Gesetzes zu laufen begonnen haben, besteht Besitzstand. Die periodische Überprüfung des Leistungsanspruchs infolge Invalidität bleibt vorbehalten. Ist im Bereich Staat oder seiner bei der PKBS angeschlossenen Beteiligungen vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, so gilt das bisherige Gesetz.

10. Der Verwaltungsrat regelt die Erhöhung der Freizügigkeitsleistung einer rückwirkenden Anpassung des Lohnes vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes. Der Arbeitgeber trägt die versicherungstechnisch bestimmte Finanzierungslücke, die sich nach Abzug einer Nachzahlung des oder der Arbeitnehmenden ergibt.

11. Anwartschaftliche Leistungsansprüche in Zusammenhang mit laufenden Rentenleistungen werden nach demjenigen Reglement beurteilt, das aufgrund dieses Gesetzes erlassen wird.

← § 13 Pensionskassengesetz, PKG Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz § 15 Pensionskassengesetz, PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →