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§ 12 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Vorsorgekommission

Organisation und Verwaltung
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§ 12 Pensionskassengesetz, PKG · Vorsorgekommission

1. Der Kanton (Bereich Staat) sowie jeder angeschlossene Arbeitgeber ist verpflichtet, dass eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommission gebildet wird.

2. Die Vorsorgekommissionen nehmen die ihr aus Gesetz, Reglement und Anschlussvereinbarung zugewiesenen Rechte und Pflichten wahr.

3. Kann für ein Vorsorgewerk keine solche Kommission bestellt werden, übernimmt der Verwaltungsrat diese Aufgabe.

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