§ 11 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 11 Pensionskassengesetz, PKG · Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der PKBS. Er nimmt die Gesamtleitung wahr und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der PKBS sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung, soweit nicht der Gesetzgeber dafür zuständig ist. Weiter sorgt er für die finanzielle Stabilität der PKBS und leitet die dafür notwendigen Massnahmen wie Anpassungen des Vorsorgeplans in nützlicher Frist ein. Zudem überwacht er die Geschäftsleitung der PKBS.
2. Der Verwaltungsrat erlässt die für die Durchführung erforderlichen Reglemente, insbesondere über
a. die Vorsorge,
b. die Anlage des Vermögens,
c. die Rückstellungen und die Verzinsungsregeln,
d. die Bestimmungen im Falle einer Teilliquidation,
e. die Aufgaben und die Organisation,
f. die Wahl und die Aufgabe der Vorsorgekommissionen sowie
g. die Rechte und Pflichten des Personals, wobei er sich dabei sinngemäss an das kantonale Personalrecht hält.
3. Der Verwaltungsrat nimmt zudem folgende Aufgaben wahr
a. die Wahl der Revisionsstelle,
b. die Wahl der Expertin oder des Experten für die berufliche Vorsorge sowie
c. die Wahl der Geschäftsleitung
4. Der Verwaltungsrat kann für die Erfüllung seiner Aufgabe Ausschüsse einsetzen. Deren Mitglieder müssen nicht dem Verwaltungsrat angehören.