§ 10 Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, PKG) - Verwaltungsrat
§ 10 Pensionskassengesetz, PKG · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern. 6 Arbeitgeber-Vertreterinnen und -Vertreter werden vom Regierungsrat bestimmt, 6 Arbeitnehmer-Vertreterinnen und -Vertreter werden gemäss besonderem Wahlreglement von den Versicherten gewählt.
2. Der Regierungsrat achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitgeber. Das Wahlreglement hat eine angemessene Vertretung der Versichertengruppen vorzusehen.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die erforderlichen Fähigkeiten für die Wahrnehmung ihres Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
4. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass in der von ihm gewählten Vertretung Frauen und Männer mindestens je zu einem Drittel vertreten sind und setzt sich dafür ein, dass dies auch bei den übrigen Vertretungen der Fall ist.
5. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne oder alle der von ihm bestimmten Mitglieder innerhalb der Amtsdauer abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.
6. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selber. Er bestimmt ein Präsidium. Dieses besteht aus einem Mitglied, welches die Arbeitgeber vertritt und einem Mitglied, welches die Versicherten vertritt.