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165.100 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
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§ 9 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Die Organe der UVK sind

a) die Delegiertenversammlung,

b) die Kassenkommission,

c) die Verwaltung,

d) die Kontrollstelle.

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