165.100
CH-BS
§ 9 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
§ 9 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die Organe der UVK sind
a) die Delegiertenversammlung,
b) die Kassenkommission,
c) die Verwaltung,
d) die Kontrollstelle.