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165.100 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
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§ 8 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Die Organe der UVK sind verpflichtet, für die angebotenen Leistungen insgesamt kostendeckende Prämien zu erheben.

2. Für die Verbindlichkeiten der UVK haftet ihr Vermögen. Der Kanton haftet subsidiär in dem Sinne, dass seine Haftbarkeit nur im Falle der Liquidation der UVK geltend gemacht werden kann. Eine persönliche Haftbarkeit der Versicherten ist ausgeschlossen.

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