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§ 7 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
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§ 7 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Die UVK kann weitere, selbsttragende Zusatzversicherungen für Leistungen bei Unfall und Krankheit anbieten.

2. Diese Zusatzversicherungen können auch von pensionierten Mitarbeitenden freiwillig weitergeführt werden.

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