165.100
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
§ 7 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die UVK kann weitere, selbsttragende Zusatzversicherungen für Leistungen bei Unfall und Krankheit anbieten.
2. Diese Zusatzversicherungen können auch von pensionierten Mitarbeitenden freiwillig weitergeführt werden.