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CH-BS
§ 6 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
§ 6 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Bei der UVK haben sich sämtliche Mitarbeitenden, welche gemäss den Bestimmungen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind, obligatorisch für Ergänzungsleistungen bei Spitalaufenthalt (2. Klasse) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.
2. Die UVK kann mit öffentlichen Institutionen oder solchen privater Natur, an denen der Kanton massgebend beteiligt oder interessiert ist, Verträge über den Anschluss ihrer Mitarbeitenden an die UVK abschliessen, sofern diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert und Mitglied der Pensionskasse Basel-Stadt sind.